Satzung des Musikverein Jettenhausen 1973 e.V.
vom 8. März 2014
geändert am 6. April 2017
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen „Musikverein Jettenhausen 1973 eingetragener Verein“ und hat seinen Sitz in Friedrichshafen – Jettenhausen und ist unter VR 222 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tettnang eingetragen (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Bodenseekreis e.V. und dient ausschließlich und unmittelbar der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Musik unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Jettenhausen aufzubauen und zu erhalten. Hierbei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch:
- regelmäßige Übungsabende
- Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
- Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
- Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Bodenseekreis e.V., seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(1) Der Verein besteht aus den aktiven Mitgliedern und den fördernden Mitgliedern, welche die Zwecke des Vereins anerkennen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Wird der Antrag abgelehnt, so muss dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Ferner wird dem Antragsteller eine 14-tägige Beschwerdefrist eingeräumt. Eine außerordentliche Generalversammlung entscheidet endgültig darüber. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muss gegenüber der Vorstandschaft mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Bodenseekreis e.V. verstößt kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Ferner wird dem Ausgeschlossenen eine 14-tägige Beschwerdefrist eingeräumt. Eine außerordentliche Generalversammlung entscheidet endgültig darüber. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 3a Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die Daten der aktiven Mitglieder werden mit der jährlichen Mitgliederbestandsmeldung an den Blasmusikverein Bodenseekreis e.V. übermittelt und dort gespeichert.
(2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(3) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens sowohl im Internet als auch über die örtliche Presse und ggf. über Flyer bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
(4) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
(5) Beim Austritt werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder ab 16 Jahren haben aktives und passives Stimmrecht.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandschaft ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
(3) Weitere Ehrungen regelt die Vorstandschaft in einer eigenen Ehrungsordnung.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind
1. die Generalversammlung,
2. die Vorstandschaft.
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
(4) Über Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Sitzungsprotokoll der Vorstandschaft ist zusätzlich bei der nächsten Sitzung dieses Organs zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Die Generalversammlung leitet einer der Vorsitzenden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- die Entlastung der Vorstandschaft,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
- die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer, wobei die Beisitzer jeweils von ihrer Gruppe (aktive und fördernde Mitglieder) getrennt gewählt werden,
- die Aufstellung und Änderung der Satzung,
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft bezüglich der Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Generalversammlung verwiesen hat,
- die Auflösung des Vereins,
- den Austritt aus dem Blasmusikverband Bodenseekreis e.V..
§ 8 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
1. dem Vorstand bestehend aus bis zu 3 gleichberechtigten Vorsitzenden
2. dem Kassier
3. dem Schriftführer
4. 7 Beisitzern von denen 4 aktive und 3 fördernde Mitglieder sein sollen
5. dem Jugendleiter.
(2) Die Vorstandschaft wird, mit Ausnahme des Jugendleiters, von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Einzelheiten regelt die Vorstandschaft durch Erlass einer Wahlordnung.
(3) Die Vorstandschaft wird von einem der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder der Vorstandschaft beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent kann mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
(4) Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
(5) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Die Vorsitzenden vertreten je allein gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
(2) Einer der Vorsitzenden leitet die Generalversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Vorstand oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendung vergütet.
§ 11 Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt
- Zahlungen für den Verein zu leisten bzw. anzunehmen und dafür zu bescheinigen
- alle, die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Aufgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig sind.
§ 12 Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
§ 13 Satzungsänderungen
Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 – Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung müssen mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder bei der Generalversammlung anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde St. Maria Jettenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde in der Generalversammlung vom 6. April 2017 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die bisherige
Satzung tritt dann außer Kraft.